Freitag, 2. März 2018

Neufassung der Leitlinien für die Heilpraktiker/innenüberprüfung veröffentlicht!

Einer der Kernsätze der neuen Leitlinien lautet: „Ihre Grenze findet die Leitlinie dort, wo Sie über Mindestanforderungen an die Überprüfung hinaus geht“. Diese Mindestanforderungen sind vor allem definiert unter dem sowohl von der Durchführungsverordnung als auch von der laufenden Rechtsprechung definierten Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr. Heißt konkret: Die Überprüfung wird nicht schwerer.

Allerdings können sich neue Schwerpunktsetzungen ergeben. Da laut Leitlinie in der mündlichen Überprüfung alle unter Nummer 1 der Leitlinie aufgeführten Inhalte in die Fragestellungen einfließen sollen, könnten insbesondere Aufgaben zum Gesundheitssystem und zum Patientenrechtegesetz oder zu Fragen von Qualitätsmanagement und Dokumentation verstärkt zu finden sein. Auch die Sicherheit in der Nutzung der medizinischen Fachterminologie (im Rahmen von Mindestanforderungen) könnte einen neuen Stellenwert erlangen. Die von vielen Gesundheitsämtern bereits durchgeführte praktische Aufgabe ist in den neuen Leitlinien ausdrücklich festgeschrieben.

Ebenfalls neu ist die Anforderung, aus einer Diagnose einen Behandlungsvorschlag auszuarbeiten, auch dies kann allerdings nur unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr (schade ich einer Patientin/einem Patienten) bzw. unter der Bedingung der Mindestanforderungen erfolgen.
Formal gelten die neuen Leitlinien für mündliche und schriftliche Überprüfungen nach dem 22.03.2018, die Umstellung in den Überprüfungen wird aber sicher eher langsam und in unterschiedlichem Umfang stattfinden. Es ist davon auszugehen, dass in Einzelfällen (durch Widerspruchs- oder Gerichtsentscheid) die Einhaltung der Grundbedingungen (Gefahrenabwehr, Mindestanforderungen) in der Überprüfung selbst einer Überprüfung unterzogen werden muss.

Den Text der neuen Leitlinien finden Sie hier:
https://www.bundesanzeiger.de

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