Donnerstag, 24. November 2016

Apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel

Arzneimittel unterliegen weitgehend der Apothekenpflicht, d.h. sie dürfen nur in Apotheken abgegeben (verkauft) werden.

Eine Gruppe der apothekenpflichtigen Arzneimittel sind die rezeptpflichtigen Arzneimittel, diese dürfen nur auf ärztliches Rezept herausgegeben werden.

Nicht rezept- aber apothekenpflichtige Arzneimittel sind in Apotheken von jeder/m ohne ärztliches Rezept zu bekommen, sie werden z.B. auch von (Tier-)Heilpraktiker/inne/n verordnet.

Neben apothekenpflichtigen existieren freiverkäufliche Arzneimittel (z.B. mit ihrem verkehrsüblichen deutschen Namen bezeichnete Pflanzen und Pflanzenteile oder Mischungen aus ganzen oder geschnittenen Pflanzen oder Pflanzenteilen als Fertigarzneimittel, vgl. Arzneimittelgesetz § 44 Abs. 2). Personen, die freiverkäufliche Arzneimittel anbieten (z.B. auch Tierheilpraktiker/innen) müssen durch eine Sachkenntnisprüfung vor der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die nötige Sachkenntnis verfügen.

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