Dienstag, 24. Januar 2017

Das Mediationsgesetz: Das müssen Sie als Mediator / Konfliktschlichter wissen

Das Mediationsgesetz (MediationsG) vom 21. Juli 2012 (mit Aktualisierungen vom 31. August 2015) bietet Leitlinien zur Mediation. Diese dienen auch Mediator/inn/en zur Orientierung.


Im Mediationsgesetz wird u.a. der Begriff der Mediation definiert, es werden das Verfahren und die Aufgaben und Tätigkeitsbeschränkungen von Mediator/inn/en beschrieben sowie weitere ausbildungsrelevante und rechtliche Aspekte geregelt.

Grundsätzlich ist zu unterscheiden zwischen einer Ausbildung
  • zur / zum Mediator/in und
  • einer Qualifikation zur / zum zertifizierten Mediator/in.
Als Mediator/in müssen Sie gemäß § 5 Absatz 1 MediationsG folgende Kriterien erfüllen:

(1) Der Mediator stellt in eigener Verantwortung durch eine geeignete Ausbildung und eine regelmäßige Fortbildung sicher, dass er über theoretische Kenntnisse sowie praktische Erfahrungen verfügt, um die Parteien in sachkundiger Weise durch die Mediation führen zu können. Eine geeignete Ausbildung soll insbesondere vermitteln: Kenntnisse über Grundlagen der Mediation sowie deren Ablauf und Rahmenbedingungen, Verhandlungs- und Kommunikationstechniken, Konfliktkompetenz, Kenntnisse über das Recht der Mediation sowie über die Rolle des Rechts in der Mediation sowie praktische Übungen, Rollenspiele und Supervision.

Wichtig:
Der Impulse-Lehrgang "Mediator/in" erfüllt die Anforderungen an die Ausbildung von Mediator/inn/en gem. § 5 Abs. 1 MediationsG. D.h. Sie können durch die Impulse-Ausbildung in nahezu allen Bereichen der Konfliktschlichtung tätig werden (z.B. in Familien, bei Nachbarn und Mitbewohner/inn/en, unter Arbeitskolleg/inn/en, Schüler/inn/en oder bei Paaren in Trennung).
Um als Mediator/in tätig zu werden, benötigen Sie also keine Qualifikation als zertifizierte/r Mediator/in! 
 
Nur wenn Sie als Jurist/in tätig sind
oder als Streitmittler/in bei einer staatlich anerkannten
Verbraucherschlichtungsstelle arbeiten möchten, müssen Sie die Qualifikation zur / zum „zertifi­zierten Media­tor/in“ erwerben. Diese Qualifikation kann allerdings nicht in einem Fernlehrgang absolviert werden, da gem. der Verordnung über die Aus- und Fortbildung von zertifizierten Mediatoren hierzu ein Ausbildungslehrgang in 120 Präsenzzeitstunden erforderlich ist (vgl. § 2 Abs. 4 ZMediatAusbV). Die Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.

Fazit:
Nur wenn Sie als Jurist/in tätig sind oder zum Beispiel als Streitmittler/in bei einer staatlich anerkannten Verbraucherschlichtungsstelle tätig werden wollen, ist die Notwendigkeit gegeben, die Qualifikation als zertifizierte/r Mediator/in zu erwerben. Um Konfliktschlichtungen durchführen zu können, genügt eine Ausbildung zur / zum Mediator/in gem. § 5 Abs. 1 MediationsG, dessen Anforderungen die Impulse-Ausbildung erfüllt. 

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